1-Euro-Jobber und Arbeitsverweigerung
Freitag, 20. Juli 2007
Nach einer Entscheidung des SG Münster ist gelegentliche Unpünktlichkeit und gelegentliches Fehlen eines 1-Euro-Jobbers nicht einer Arbeitsverweigerung im Sinne des § 31 Abs. 1 Ziff.1 d.) SGB 2 gleichzustellen. „Allein deshalb das ALG II zu kürzen ist daher nicht zulässig.
Selbst wenn solches Fehlverhalten eine Arbeitsverweigerung wäre, müsste einer Kürzung wie bei einem Arbeitnehmer eine Abmahnung vorausgehen. Weicht die Tätigkeit vor Ort von der Eingliederungsvereinbarung oder dem Zuweisungsbescheid ab, so ist bei der Arbeitsablehnung keine Arbeitsverweigerung anzunehmen.“ Der Volltext der Entscheidung (13 Seiten) kann im Internet unter der nachfolgenden Internetadresse nachgelesen werden.
Quelle: www.ein-euro-job.de



