Rechtsfolgenbelehrug bei Analphabeten mündlich
Monday, 30 July 2007
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Nach einer Entscheidung des SG Lüneburg vom 04.04.2007 (S24 AS 342 / 07 ER) müssen Rechtsfolgebelehrungen bei Analphabeten nicht nur schriftlich sondern auch mündlich erfolgen. In dem zugrunde liegenden Fall stand die Antragstellerin im Bezug des Arbeitslosengeldes II.
Ihr wurden Verstösse gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des §2 SGB II vorgeworfen mit der Folge von Leistungskürzungen.. Das SG Lüneburg entschied, dass die Maßnahme rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin weder lesen noch schreiben kann. Analphabeten müssen über Rechtsfolgen auch mündlich informiert werden.
Quelle: www.arbeitsrecht.de
Gemeldet am 21.06.2007



