Nachträgliche Sicherheitsverwahrung nach Jugendstrafrecht
Monday, 23 June 2008
Anders als im Erwachsenenstrafrecht kennt das Jugendstrafrecht bislang keine Sicherheitsverwahrung. Der Bundestag hat dies am Freitag, den 20. Juni 2008, mit einem neuen Gesetz geändert. Zukünftig kann auch nach Jugendstrafrecht eine nachträgliche Sicherheitsverwahrung angeordnet werden. Am Ende einer verbüßten Haftstrafe kann gerichtlich die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet werden. "Möglich ist dies
- bei schweren Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge,
- wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde und
- die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefhrdung des Opfers verbunden war und
- das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt."
Da bei jungen Menschen die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei ihnen sehr groß. Daher beschränkt sich das neue Gesetz auf die "nachträgliche" Sicherheitsverwahrung und die Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung jedes Jahr erneut überprüft."
Quelle: BMJ Newsletter vom 20. Juni 2008



